I. Abschnitt
Grundsätze der Gleichbehandlung im BMDW
§ 1.
(1) Das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort bekennt sich zur Chancengleichheit zwischen Frauen und Männern und fördert zu deren Umsetzung die Gleichstellung von Frauen und Männern sowie die Vereinbarkeit von Familie und Beruf für alle Bediensteten.
(2) Der vorliegende Frauenförderungsplan definiert Maßnahmen zur Beseitigung der Unterrepräsentation von Frauen gemäß § 11 Abs. 2 B-GlBG in allen zentralen, nachgeordneten sowie zugeordneten Dienststellen des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (Ressort), sofern diese keinen eigenen Frauenförderungsplan erstellen müssen.
(3) Maßnahmen zur Bewusstseinsbildung und zur Umsetzung der Chancengleichheit sind von allen Bediensteten, insbesondere von allen Führungskräften, zu setzen, zu unterstützen und in der Personalplanung sowie in den Ausbildungsplänen zu verankern.
(4) Als sichtbares Zeichen sind in allen Rechtsvorschriften, internen und externen Schriftstücken sowie Publikationen und Aussendungen des Ressorts, Formulierungen sowie Organ- und Funktionsbezeichnungen so zu wählen, dass sie Frauen und Männer gleichermaßen betreffen.
Schlagworte
Organbezeichnung
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2023
Gesetzesnummer
20011469
Dokumentnummer
NOR40231194
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