materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 599/2021
Ziele und Maßnahmen zur Zielerreichung
Ziele
§ 1.
(1) Das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz bekennt sich zu einer aktiven Gleichbehandlungs- und Gleichstellungspolitik, um Chancengleichheit für Frauen und Männer zu gewährleisten.
(2) Mit der Umsetzung des Frauenförderungsplans sollen insbesondere folgende Ziele verfolgt und erreicht werden
- 1. die Förderung der Anerkennung der Frauen als gleichwertige und gleichberechtigte Partnerinnen in der Berufswelt und die Förderung einer positiven Einstellung zur Berufstätigkeit von Frauen auf allen Hierarchieebenen,
- 2. die Förderung der beruflichen Identität und des Selbstbewusstseins von Frauen,
- 3. die Förderung des Konsenses über die Gleichwertigkeit der Arbeit von Frauen und Männern,
- 4. der Abbau bestehender Benachteiligungen von Frauen,
- 5. die aktive Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie für Frauen und Männer,
- 6. die Förderung einer gleichberechtigten Repräsentanz der Frauen in allen Entscheidungsstrukturen und Beratungsgremien,
- 7. die Objektivierung der Eignungsbeurteilungen durch den Entfall von diskriminierenden, rollenstereotypen Bewertungskriterien,
- 8. die Anhebung des Frauenanteils in den Verwendungs-, Entlohnungs- oder Gehaltsgruppen oder Funktionsbereichen (siehe § 4), in denen Frauen unterrepräsentiert sind,
- 9. die Anhebung des Frauenanteils in Führungspositionen sowie
- 10. die Umsetzung der Leitgedanken des Gender Mainstreaming, des Gender-Budgeting und der Wirkungsorientierung zu den Gleichstellungszielen in sämtlichen Maßnahmen und Politiken sowie spezifischer Maßnahmen zur Frauenförderung im System der Personalplanung und Personalentwicklung des Ressorts.
Schlagworte
Gleichbehandlungspolitik, Verwendungsgruppe, Entlohnungsgruppe
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2022
Gesetzesnummer
20010889
Dokumentnummer
NOR40220404
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
