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§ 1 Forstschutzverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.1.2003

§ 1

(1) Diese Verordnung findet Anwendung auf forstlichen Bewuchs im Sinne des § 1a Abs. 1 Forstgesetz 1975, Holz (Stock, Stamm, Ast, Zweig) und deren Erzeugnisse mit oder ohne Rinde (in der Folge Holzgewächse oder Holz genannt), welche mit zu einer gefahrdrohenden Vermehrung neigenden Forstschädlingen im Sinne des § 43 Abs. 2 Forstgesetz 1975 (in der Folge Forstschädlinge genannt) befallen sind oder als deren Vermehrungsstätten geeignet sind.

(2) Eine gefahrdrohende Vermehrung liegt vor, wenn der Wald oder dessen Wirkungen gefährdet oder der Holzwert erheblich herabgesetzt wird.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2017

Gesetzesnummer

20002457

Dokumentnummer

NOR40038768

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