Verbot des Inverkehrsetzens bestimmter formaldehydhaltiger Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren
§ 1.
(1) Holzwerkstoffe im Sinne dieser Verordnung, das sind Spanplatten, beschichtete Spanplatten, Tischlerplatten, Furnierplatten, einschichtige oder mehrschichtige Massivholzplatten (Naturholzplatten) und Faserplatten einschließlich MDF-Platten, dürfen nicht in Verkehr gesetzt werden, wenn die durch den Holzwerkstoff verursachte Ausgleichskonzentration des Formaldehyds in der Luft eines Prüfraums 0,1 ml/m3 (ppm) überschreitet.
(2) Die Ausgleichskonzentration ist nach einem der Anlage entsprechenden Verfahren oder einem gleichwertigen, dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechenden Verfahren zu messen. Abgeleitete Prüfmethoden sind zulässig, wenn sie dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen und hinreichend gesicherte Korrelationswerte zur Ausgleichskonzentration in einem Prüfraum verfügbar sind.
(3) Möbel, Wandverkleidungen und dergleichen dürfen nicht in Verkehr gesetzt werden, wenn sie Holzwerkstoffe enthalten, die nicht den Anforderungen des Abs. 1 entsprechen.
(4) Wasch-, Reinigungs- und Pflegemittel mit einem Masseanteil von mehr als 0,2 vH Formaldehyd dürfen nicht in Verkehr gesetzt werden. Dies gilt nicht für Zubereitungen, die ausschließlich zur Verwendung als Desinfektionsmittel bestimmt sind, sowie für Industriereiniger, das sind Zubereitungen, die ausschließlich für besondere Reinigungsvorgänge im gewerblich-industriellen Bereich, nicht jedoch in Büro- oder Aufenthaltsräumen verwendet werden.
Schlagworte
Waschmittel, Reinigungsmittel, Büroraum
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2017
Gesetzesnummer
10010611
Dokumentnummer
NOR12135137
alte Dokumentnummer
N8199011676J
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