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§ 1 Förderung der Atomforschung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.3.1959

§ 1

Der Erwerb von Gesellschaftsrechten an der Österreichischen Studiengesellschaft für Atomenergie Gesellschaft m. b. H., Wien, durch den Ersterwerber, Leistungen der Gesellschafter auf Grund einer im Gesellschaftsverhältnis begründeten Verpflichtung, freiwillige Leistungen der Gesellschafter, wenn das Entgelt in der Gewährung erhöhter Gesellschaftsrechte besteht, oder Leistungen, die geeignet sind, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen, sowie die Gewährung von Darlehen an die genannte Gesellschaft durch deren Gesellschafter, wenn die Darlehensgewährung eine durch die Sachlage gebotene Kapitalzuführung ersetzt, unterliegen nicht der Gesellschaftsteuer.

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