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§ 1 Fonds des Umweltprogramms der UNO - Beitrag

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.1.1988

§ 1

(1) Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich die Verpflichtung zu übernehmen, an den Fonds des Umweltprogramms der Vereinten Nationen für das Jahr 1987 einen Beitrag in Höhe des US-Dollar-Gegenwertes von 1 Million Schilling zu leisten.

(2) Die für die Leistung der Beitragszahlung erforderlichen Veranlassungen hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie nach Maßgabe des Bundesfinanzgesetzes 1987 zu treffen.

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