vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1 Fonds des Umweltprogramms der UNO - Beitrag

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.11.1978

§ 1

(1) Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich an den Fonds des Umweltprogrammes der Vereinten Nationen einen weiteren Beitrag in Höhe von 1 200 000 US-Dollar in vier gleichen Teilbeträgen in den Jahren 1979 bis 1982 zu leisten.

(2) Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung trifft der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)