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§ 1 Finanzielle Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit von Arzneimitteln

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.7.2024

Infrastruktursicherungsbeitrag

§ 1.

Arzneimittel-Großhändlern gebührt auf Antrag ein Beitrag in Höhe von 0,28 EUR für jede an eine im Inland ansässige öffentliche Apotheke und Anstaltsapotheke im Zeitraum 1. September 2023 bis 31. August 2025 abgegebene und nicht retournierte Handelspackung einer Arzneispezialität mit Kosten unter der Kostenerstattungsgrenze (Infrastruktursicherungsbeitrag).

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2024

Gesetzesnummer

20012483

Dokumentnummer

NOR40263556

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