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§ 1 Finanzielle Leistungen an die altkatholische Kirche

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

§ 1.

(1) Die Republik Österreich erbringt der altkatholischen Kirche beginnend mit dem Jahr 2018 alljährlich folgende Leistungen:

  1. a) einen Betrag von 61 200 Euro (Anm. 1),
  2. b) den Gegenwert der jeweiligen Bezüge von vier Kirchenbediensteten unter Zugrundelegung eines Durchschnittsbezuges; als solcher wird der jeweilige Gehalt eines Bundesbeamten der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse IV, 4. Gehaltsstufe zuzüglich Sonderzahlungen und Teuerungszuschlägen angenommen.

(2) Die Zahlung wird jeweils in vier gleichen Teilbeträgen bis längstens 31. Mai, 31. Juli, 30. September und 30. November eines jeden Jahres zu Handen der altkatholischen Kirchenleitung geleistet werden.

(3) Der Gesamtbetrag nach Abs. 1 wird von der altkatholischen Kirche aufgeteilt.

(4) Die Differenz der Zahlung der für die Jahre 2018 bis 2020 fälligen Teilbeträge zu den für diese Jahre bereits geleisteten Teilbeträgen ist innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 166/2020, zu leisten.

(5) Der Betrag gemäß Abs. 1 lit. a ist im Fall einer dauerhaften Geldwertminderung in der Höhe von 20 Prozent, falls erforderlich auch rückwirkend, anzupassen. Eine dauerhafte Wertminderung tritt im ersten von vier aufeinander folgenden Monaten ein, in denen jeweils eine Wertminderung von 20 Prozent überschritten worden ist. Zur Berechnung der Wertminderung ist der von der Statistik Austria verlautbarte Verbraucherindex von 1986 heranzuziehen. Die Anpassung ist vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Anhörung der altkatholischen Kirche mit Verordnung kundzumachen.

(___________________

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 327/2023 ab 1.10.2022: 73 440 Euro)

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2023

Gesetzesnummer

10009250

Dokumentnummer

NOR40229429

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