§ 1 Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Steiermark

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2021

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 522/2021

Mindestlohntarif

für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften/Steiermark M 13/2020/XXVI/99/13 Geltungsbereich

§ 1.

Dieser Mindestlohntarif gilt:

  1. 1. Räumlich: für das Bundesland Steiermark;
  2. 2. persönlich: für Personen, die mit der Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften (Häuser mit Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten) beauftragt wurden und deren Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber,
  1. a) die in ihrer Eigenschaft als Hausbesitzerinnen und Hausbesitzer nicht Mitglieder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft sind oder
  2. b) wenn diese nach Inkrafttreten des Mindestlohntarifes die Kollektivvertragsfähigkeit erlangen oder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft beitreten, solange für sie kein Kollektivvertrag abgeschlossen wird;
  1. 3. fachlich: nur für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften (Häuser mit Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten) durch die unter Z 2 genannten Personen.

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2021

Gesetzesnummer

20011355

Dokumentnummer

NOR40227637

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