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§ 1 Festsetzung des Anpassungsfaktors, der Anpassungsfaktormesszahl, der Anpassungsrichtwertmesszahl und der Pensionserhöhung für das Jahr 2005

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.12.2004

§ 1.

Der Anpassungsfaktor für die Anpassung der in § 108g ASVG angeführten Renten wird für das Jahr 2005 mit 1,015, die Anpassungsfaktormesszahl wird für das Jahr 2005 mit 122,37, die Anpassungsrichtwertmesszahl wird für das Jahr 2005 mit 122,37 festgesetzt.

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2019

Gesetzesnummer

20003794

Dokumentnummer

NOR40058836

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