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§ 1 Festsetzung des Anpassungsfaktors, der Anpassungsfaktormesszahl, der Anpassungsrichtwertmesszahl und der Pensionserhöhung für das Jahr 2004

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2003

§ 1.

Der Anpassungsfaktor für die Anpassung der in § 108g ASVG angeführten Renten wird für das Jahr 2004 mit 1,010, die Anpassungsfaktormesszahl wird für das Jahr 2004 mit 120,56, die Anpassungsrichtwertmesszahl wird für das Jahr 2004 mit 120,57 festgesetzt.

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2019

Gesetzesnummer

20003103

Dokumentnummer

NOR40048479

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