§ 1 Festsetzung der repräsentativen Erträge 2000 für bestimmte Produkte

Alte FassungIn Kraft seit 21.7.2000

§ 1.

In den nachfolgenden Bestimmungen werden die repräsentativen Erträge der Ernte 2000 (Wirtschaftsjahr 2000/2001) für bestimmte Produkte, die als nachwachsende Rohstoffe auf stillgelegten Flächen angebaut werden, im Sinne des Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999 festgesetzt.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2018

Gesetzesnummer

20000794

Dokumentnummer

NOR40009664

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