§ 1.
In den nachfolgenden Bestimmungen werden die repräsentativen Erträge der Ernte 2000 (Wirtschaftsjahr 2000/2001) für bestimmte Produkte, die als nachwachsende Rohstoffe auf stillgelegten Flächen angebaut werden, im Sinne des Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999 festgesetzt.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2018
Gesetzesnummer
20000794
Dokumentnummer
NOR40009664
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