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§ 1 Festsetzung der Beträge und Aufteilungsschlüssel für die Beiträge der Träger der Sozialversicherung für die Krankenanstaltenfinanzierung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Pauschalbeitrag

§ 1.

Der vorläufige und der endgültige Pauschalbeitrag für das Jahr 2020 sowie die vorläufigen und endgültigen Pauschalbeiträge für die Folgejahre sind nach § 447f Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG zu errechnen.

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2025

Gesetzesnummer

20010884

Dokumentnummer

NOR40220281

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