§ 1.
Für die Einfuhr von Hühnern und Perlhühnern aus der Unternummer 1602 39 des Zolltarifes, anders als unmittelbar in Glasbehältnissen oder luftdicht verschlossenen Metallumschließungen, wird in der Zeit vom 1. Juli 1992 bis 30. Juni 1993 ein mengenmäßiges Einfuhrkontingent in Höhe von 2 600 Tonnen festgelegt. Im Rahmen dieses Kontingentes werden Einfuhrbewilligungen nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen erteilt.
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2018
Gesetzesnummer
10007243
Dokumentnummer
NOR12078570
alte Dokumentnummer
N5199221167J
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