§ 1 Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr

Alte FassungIn Kraft seit 04.7.1992

§ 1.

Für die Einfuhr von Hühnern und Perlhühnern aus der Unternummer 1602 39 des Zolltarifes, anders als unmittelbar in Glasbehältnissen oder luftdicht verschlossenen Metallumschließungen, wird in der Zeit vom 1. Juli 1992 bis 30. Juni 1993 ein mengenmäßiges Einfuhrkontingent in Höhe von 2 600 Tonnen festgelegt. Im Rahmen dieses Kontingentes werden Einfuhrbewilligungen nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen erteilt.

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2018

Gesetzesnummer

10007243

Dokumentnummer

NOR12078570

alte Dokumentnummer

N5199221167J

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