§ 1.
(1) Für die Einfuhr der in der Anlage 2 dieser Verordnung genannten Waren mit Ursprungsland Taiwan werden für die Zeit vom 1. April 1990 bis 31. März 1991 die aus den Anlagen 1 und 2 ersichtlichen Kontingente festgelegt. Im Rahmen dieser Kontingente werden Einfuhrbewilligungen nach Maßgabe nachstehender Bestimmungen erteilt.
- a) für typengebundene Ersatzteile zu importierten Waren taiwanesischen Ursprungs, wenn nachgewiesen wird, daß sie als Ersatzteile für diese Waren Verwendung finden sollen;
- b) für Arten und Typen von Waren, deren Nichterzeugung in Österreich nachgewiesen wird, ausgenommen Schuhe der Nummer 6403 des Zolltarifs, sowie
- c) für nichtbestickte Gewebe und Gewebereste aus den Nummern 5208 bis 5212, 5407 und 5512 bis 5516 des Zolltarifs, die zur Herstellung von Stickereien unter Inanspruchnahme einer Zollbegünstigung, wie sie in der Zollbegünstigungsliste zu § 4 des Zolltarifgesetzes 1988, BGBl. Nr. 155/1987, umschrieben wird, eingeführt werden oder die aus einem Stickereiveredlungsverkehr als Restmengen zum freien Verkehr abgefertigt werden.
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2018
Gesetzesnummer
10007040
Dokumentnummer
NOR12076811
alte Dokumentnummer
N5199011581J
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