§ 1.
(1) Für die Ausfuhr der in der Anlage 1 zu dieser Verordnung genannten Waren mit Ursprungsland Österreich und Bestimmungsland Vereinigte Staaten von Amerika werden für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1990 nach Maßgabe der Anlage 1 mengenmäßige Ausfuhrkontingente festgelegt. Im Rahmen dieser Kontingente werden Ausfuhrbewilligungen nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen erteilt.
(2) Für die Ausfuhr der dieser Verordnung unterliegenden Waren ist weiters ein amtlich aufgelegtes Formular gemäß Anlage 2 der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie über die Festlegung von Warenkontingenten in der Ausfuhr, BGBl. Nr. 110/1986, in dreifacher Ausfertigung erforderlich. Das Zollamt hat die Ausfuhr in dem dafür vorgesehenen Feld zu bestätigen.
(3) Der Ursprung der Ware in Österreich ist durch Vorlage eines Ursprungszeugnisses im Sinne des § 4 des Zollgesetzes 1988, BGBl. Nr. 644, nachzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2018
Gesetzesnummer
10007065
Dokumentnummer
NOR12077003
alte Dokumentnummer
N5199012174J
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