Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 662/1994).
§ 1.
Für süßen Paprika der Unternummer 0904 20 A 1, andere als ganze Früchte, in unmittelbaren Umschließungen von mehr als 1 kg, werden Vorzugszollsätze in folgender Höhe festgelegt:
- – bei Einfuhren aus begünstigten Ländern, die in der Gruppe I der Anlage C genannt sind 8%
- – bei Einfuhren aus begünstigten Ländern, die in der Gruppe II der Anlage C genannt sind 6%
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2025
Gesetzesnummer
10004809
Dokumentnummer
NOR12052232
alte Dokumentnummer
N3199326208J
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