§ 1
Für die nachstehenden Nebenleistungen an der Agrarpädagogischen Akademie gebührt eine monatliche Vergütung gemäß § 61b Abs. 1 Z 1 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54/1956, in der jeweils geltenden Fassung für:
- 1. die Studienberatung,
- 2. die Verwaltung der Lehrmittelsammlung für
- a) Fachdidaktik und schulpraktische Studien,
- b) Humanwissenschaftliche Lehrveranstaltungen und
- c) Öffentlichkeitsarbeit.
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