§ 1 Festlegung abweichender Regelungen für das Wirtschaftsjahr 1994/95

Alte FassungIn Kraft seit 09.8.1995

§ 1.

Für Milcherzeuger, bei denen sich unter Anwendung des § 81b MOG eine Schuld an zusätzlichem Absatzförderungbeitrag im Wirtschaftsjahr 1994/95 ergeben hat,

  1. 1. ist - soweit die Anlieferung im Kalenderjahr 1994 die für diesen Zeitraum zustehende Einzelrichtmenge nicht überschritten hat - § 81b Z 3 letzter Satz MOG nicht anzuwenden;
  2. 2. ist in den übrigen Fällen abweichend von § 81b Z 3 MOG die Überlieferung im Wirtschaftsjahr 1994/95 mit der Unterlieferung in den Monaten Jänner bis Juni 1993 in der Weise zu kompensieren, daß der zusätzliche Absatzförderungsbeitrag nur für jene Milchmengen zu entrichten ist, die die aliquote Einzelrichtmenge der Monate Jänner bis Juni 1993 und Juli bis Dezember 1994 übersteigen, wenn sich dadurch für die Milcherzeuger eine geringere Schuld an zusätzlichem Absatzförderungsbeitrag ergibt.

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2018

Gesetzesnummer

10007734

Dokumentnummer

NOR12086720

alte Dokumentnummer

N5199549987J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)