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§ 1 Fassbinder/Fassbinderin-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2005

Lehrberuf Fassbinder/Fassbinderin

§ 1

§ 1. Der Lehrberuf Fassbinder/Fassbinderin ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

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