§ 1 F&E-Statistik-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 30.8.2003

Anordnung zur Erstellung der Statistiken

§ 1

(1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat gemäß dieser Verordnung statistische Erhebungen durchzuführen und folgende Statistiken zu erstellen:

  1. 1. jedes zweite Kalenderjahr die Statistik betreffend Forschung und experimentelle Entwicklung (FE) und
  2. 2. jährlich bis Ende April die FE-Jahresrechnungen, die jedenfalls zu enthalten haben:
  1. a) Schätzung der Finanzierung der Bruttoinlandsausgaben für FE,
  2. b) Berechnung der Forschungsquote,
  3. c) forschungswirksame Ausgaben des Bundes,
  4. d) forschungswirksame Ausgaben der einzelnen Bundesländer und
  5. e) Schätzung der in FE an den Universitäten tätigen Bundesbediensteten und sonstigen Bediensteten und der vom Bund finanzierten FE-Ausgaben der Universitäten.

(2) Die Statistik gemäß Abs. 1 Z 1 ist zu gliedern:

  1. 1. in Bezug auf die Durchführung von Forschung und Entwicklung in "Hochschulsektor", "Sektor Staat", "Privater gemeinnütziger Sektor" und "Unternehmenssektor";
  2. 2. in Bezug auf die Herkunft der finanziellen Mittel für Forschung und Entwicklung in "Öffentlicher Sektor", "Unternehmenssektor", "Privater gemeinnütziger Sektor" und "Ausland".

(3) Die Statistik gemäß Abs. 1 Z 1 über das Jahr 2002 ist bis Ende 2004 zu veröffentlichen; in weiterer Folge innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des Jahres, über das die Erhebung erfolgt ist.

(4) Die Jahresrechnungen sind gemäß Abs. 1 Z 2 unter Zugrundelegung der bei der letzten Erhebung der Merkmale gemäß Anlage I und II ermittelten Daten und den gemäß § 3 Z 2 erhobenen Budgetdaten zu erstellen.

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