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§ 1 externe Qualitätssicherungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.2.2023

Einrichtung einer Geschäftsstelle zur Qualitätssicherung von schulexternen Angeboten zur Unterstützung des schulischen Unterrichts

§ 1.

Bei der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung wird eine Geschäftsstelle zur Qualitätssicherung von schulexternen Angeboten zur Unterstützung des schulischen Unterrichts im Themenfeld „Sexualpädagogik“ (im Folgenden: Geschäftsstelle Sexualpädagogik) eingerichtet. Mit den Aufgaben der Geschäftsstelle kann auch eine fachlich und organisatorisch geeignete Einrichtung mit Erfahrung in der Übernahme von Aufgaben oder der Unterstützung österreichischer Behörden im humanitären Bereich oder Erfahrung in der Qualitätssicherung von öffentlichen Bildungseinrichtungen betraut werden. Dieser Geschäftsstelle hat mindestens eine Person anzugehören, die über Expertise im Bereich Sexualpädagogik verfügt.

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2023

Gesetzesnummer

20012176

Dokumentnummer

NOR40251082

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