Begriffsbestimmungen
§ 1.
(1) Elektrische Betriebsmittel im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Gegenstände, die als Ganzes oder in einzelnen Teilen zur Gewinnung, Fortleitung oder zum Gebrauch elektrischer Energie bestimmt sind. Auch Geräte (Apparate) oder eine als Funktionseinheit auf dem Markt bereitgestellte Kombination solcher Geräte (Apparate), die für den Endnutzer bestimmt sind und elektromagnetische Störungen verursachen können oder deren Betrieb durch elektromagnetische Störungen beeinträchtigt werden kann, sind elektrische Betriebsmittel. Betriebsmäßige Zusammenfassungen mehrerer elektrischer Betriebsmittel, die als bauliche Einheit in Verkehr gebracht werden und zumindest zu diesem Zeitpunkt als bauliche Einheit ortsveränderlich sind, gelten ebenfalls als elektrische Betriebsmittel.
(2) Eine elektrische Anlage im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine ortsfeste betriebsmäßige Zusammenfassung elektrischer Betriebsmittel, soweit diese Zusammenfassung nicht nach Abs. 1 als Betriebsmittel zu betrachten ist. Anlagen zum Potentialausgleich, Erdungsanlagen, Blitzschutzanlagen und Anlagen zum kathodischen Korrosionsschutz sind ebenfalls elektrische Anlagen.
(2a) Bewegliche Anlagen sind eine Kombination von Geräten und gegebenenfalls weiteren Einrichtungen, die beweglich und für den Betrieb an verschiedenen Orten bestimmt sind. Bewegliche Anlagen (betriebsmäßige Kombinationen elektrischer Geräte auf Fahrzeugen, transportablen Bauwerken und fliegenden Bauten) unterliegen in sicherheitstechnischer Hinsicht den gleichen Bestimmungen wie ortsfeste Anlagen.
(2b) Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen gelten ferner die folgenden Begriffsbestimmungen:
- 1. „Bereitstellung auf dem Markt“: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines elektrischen Betriebsmittels zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
- 2. „Inverkehrbringen“: die erstmalige Bereitstellung eines elektrischen Betriebsmittels auf dem Unionsmarkt;
- 3. „Hersteller“: jede natürliche oder juristische Person, die ein elektrisches Betriebsmittel herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und dieses elektrische Betriebsmittel unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet;
- 4. „Bevollmächtigter“: jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;
- 5. „Einführer“: jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein elektrisches Betriebsmittel aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt;
- 6. „Händler“: jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein elektrisches Betriebsmittel auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers;
- 7. „Wirtschaftsakteure“: der Hersteller, der Bevollmächtigte, der Einführer und der Händler;
- 8. „technische Spezifikation“: ein Dokument, in dem die technischen Anforderungen vorgeschrieben sind, denen ein elektrisches Betriebsmittel genügen muss;
- 9. „harmonisierte Norm“: eine harmonisierte Norm gemäß der Definition in Art. 2 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG , 94/25/EG , 95/16/EG , 97/23/EG , 98/34/EG , 2004/22/EG , 2007/23/EG , 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S.12, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/68/EU , ABl. Nr. L 189 vom 27.06.2014 S. 164;
- 10. „Konformitätsbewertung“: das Verfahren zur Bewertung, ob bei einem elektrischen Betriebsmittel die Sicherheitsziele nach diesem Bundesgesetz und den hiezu erlassenen Verordnungen erreicht worden sind;
- 11. „Rückruf“: jede Maßnahme, die auf die Erwirkung der Rückgabe eines dem Endnutzer bereits bereitgestellten elektrischen Betriebsmittels abzielt;
- 12. „Rücknahme“: jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein in der Lieferkette befindliches elektrisches Betriebsmittel auf dem Markt bereitgestellt wird;
- 13. „Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union“: Rechtsvorschriften der Europäischen Union zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten;
- 14. „CE-Kennzeichnung“: Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass das elektrische Betriebsmittel den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union über ihre Anbringung festgelegt sind;
- 15. „elektrotechnische Normung“: Tätigkeiten mit dem Ziel der Normalisierung elektrischer Anlagen und Einrichtungen insbesondere durch Schaffung und Veröffentlichung von Normen im Bereich der Elektrizität, der Elektronik und damit verwandter Technologien (elektrotechnische Normen);
- 16. „nationale elektrotechnische Norm“: eine elektrotechnische Norm, die von der elektrotechnischen Normungsorganisation gemäß Z 17 angenommen wurde; hierbei handelt es sich
- a) um eine „rein österreichische elektrotechnische Norm“, die innerstaatlich erarbeitet wurde, oder
- b) um eine „übernommene elektrotechnische Norm“, die ursprünglich von der europäischen Normungsorganisation gemäß Anhang I Z 2 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG sowie der Richtlinien 94/9/EG , 94/25/EG , 95/16/EG , 97/23/EG , 98/34/EG , 2004/22/EG , 2007/23/EG , 2009/23/EG und 2009/105/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG , ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 12, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/68/EU , ABl. Nr. L 189 vom 27.06.2014 S. 164, der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC) als internationaler Normungsorganisation gemäß Art. 2 Z 9 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 oder einer anderen ausländischen Normungsorganisation angenommen und in der Folge von der elektrotechnischen Normungsorganisation gemäß Z 17 in das österreichische elektrotechnische Normenwerk übernommen wurde;
- 17. „Elektrotechnische Normungsorganisation“: Verein, dem gemäß § 16a Abs. 1 die Befugnis zur Schaffung und Veröffentlichung von elektrotechnischen Normen zukommt;
- 18. „Österreichische Normungsstrategie“: von der Bundesregierung mittels Ministerratsbeschluss festgelegte Zielsetzungen und vorgeschlagene Maßnahmen im Bereich der Normung;
- 19. „interessierte Kreise“: Vertreter insbesondere aus den Bereichen der Unternehmen, insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), der Gebietskörperschaften, der Behörden, der Sozialpartner, sowie des Verbraucher-, Gesundheits-, Umwelt- und Arbeitsschutzes, der Behindertenorganisationen und der Nichtregierungsorganisationen (NGOs);
- 20. „elektrotechnisches Referenzdokument“: eine aus Wissenschaft und Erfahrung abgeleitete, von Stellen, die über elektrotechnische Fachkompetenz verfügen, herausgegebene technische Regelung, die sich auf Errichtung, Betrieb, Instandhaltung, Prüfung und Wartung, oder auf ein Verfahren betreffend elektrische Anlagen bezieht, mit Ausnahme elektrotechnischer Normen.
(3) Eine wesentliche Änderung einer elektrischen Anlage liegt vor, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
- 1. Die Stromart(en) (Gleichstrom, Drehstrom, Wechselstrom) wird (werden) geändert.
- 2. Die Nennspannung(en) der Anlage wird (werden) um mehr als 20% geändert, es sei denn, die Anlage wurde so errichtet, daß diese Änderung bei ihrer Konstruktion berücksichtigt wurde und höchstens eines bereits bei der Auslegung vorgesehenen Austausches einzelner Betriebsmittel bedarf.
- 3. Durch Änderungen der Schutzmaßnahme bei indirektem Berühren in einem Anlagenteil werden Auswirkungen in anderen Anlagenteilen ausgelöst.
- 4. Durch andere Maßnahmen werden die Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen gegen direktes oder bei indirektem Berühren beeinträchtigt.
(4) Eine wesentliche Erweiterung einer elektrischen Anlage liegt vor, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
- 1. Die elektrische Anlage wird örtlich in Bereiche erweitert, in denen bisher keine elektrische Anlage oder eine solche mit einer anderen Anspeisung der Stromversorgung bestanden hat.
- 2. Die Leistung, die der Zuleitung maximal entnommen werden soll, erhöht sich so sehr, daß eine Verstärkung der Zuleitung notwendig ist.
(5) Eine wesentliche Änderung eines elektrischen Betriebsmittels liegt vor, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
- 1. Eine oder mehrere der Größen oder Eigenschaften Stromart, Nennspannung, Nennstrom, Nennleistung, Nennbetriebsart, Nenndrehzahl oder Nennfrequenz der Stromversorgung werden geändert, es sei denn, das Betriebsmittel ist so gebaut, daß diese Änderung ohne baulichen Eingriff möglich ist und die Auswirkungen dieser Änderung bereits bei der Konstruktion des Betriebsmittels berücksichtigt wurden.
- 2. Teile des elektrischen Betriebsmittels, die dem Schutz des Benützers oder anderer Personen dienen, werden geändert oder dauernd entfernt.
(6) Eine wesentliche Erweiterung eines elektrischen Betriebsmittels liegt vor, wenn dieses mit zumindest einem anderen elektrischen Betriebsmittel betriebsmäßig zusammengefaßt wird, aber dadurch weder eine elektrische Anlage nach Abs. 2 noch ein elektrisches Betriebsmittel anderer Art entsteht, es sei denn, die Betriebsmittel sind so gebaut, daß diese Zusammenfassung ohne wesentliche Änderung eines der Betriebsmittel möglich ist und die Auswirkungen dieser Zusammenfassung bereits bei der Konstruktion der Betriebsmittel berücksichtigt wurden.
(7) Der spezifische Energieverbrauch eines elektrischen Betriebsmittels ist der auf seine Leistungsfähigkeit und Gebrauchseigenschaften bezogene Energieverbrauch. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann durch Verordnung zur Ermittlung des spezifischen Energieverbrauches nähere Regelungen treffen.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2022
Gesetzesnummer
10012241
Dokumentnummer
NOR40248270
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)