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§ 1 Ermächtigung zum Verzicht auf Darlehensforderungen aus der bilateralen Entwicklungshilfegebarung des Bundes gegenüber Entwicklungsländern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.7.1997

§ 1.

(1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten auf die aus den Finanzhilfeabkommen zwischen Österreich und den am wenigsten entwickelten Ländern, den hochverschuldeten Niedrigeinkommensländern, sowie den Schwerpunkt- und Kooperationsländern der österreichischen Entwicklungszusammenarbeit resultierenden Darlehensforderungen des Bundes zu verzichten. Der Verzicht darf insgesamt eine Höhe von 1 700 Millionen Schilling nicht übersteigen.

(2) Bei den Ländern, die in den Genuß eines Verzichts auf Forderungen aus Darlehen, eingegangen im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit, kommen können, handelt es sich um Äthiopien, Burkina Faso, Burundi, Ghana, Kenia, Madagaskar, Mosambik, Nicaragua, Ruanda, Simbabwe und Uganda.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2026

Gesetzesnummer

10005068

Dokumentnummer

NOR12055860

alte Dokumentnummer

N3199712372Y

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