§ 1 Erklärung des Kollektivvertrages für den Verein Sozialwirtschaft Österreich – Verband der österreichischen Sozial- und Gesundheitsunternehmen (SWÖ) zur Satzung

Alte FassungIn Kraft seit 23.4.2021

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 9/2023

Satzung des Zusatz-Kollektivvertrags zum Kollektivvertrag der Sozialwirtschaft Österreich („SWÖ-KV")

S 6/2021/XXII/96/4 Geltungsbereich der Satzung

§ 1.

  1. a) Fachlich: für Anbieter sozialer oder gesundheitlicher Dienste präventiver, betreuender oder rehabilitativer Art für Personen, die entsprechender Hilfe oder Betreuung bedürfen, mit folgenden Ausnahmen:
  1. öffentlich-rechtliche Einrichtungen
  2. Heilbade-, Kur- und Krankenanstalten
  3. Rettungs- und Sanitätsdienste
  4. Privatkindergärten, -kinderkrippen und -horte (Privatkindertagesheime)
  5. selbst organisierte bzw. elternverwaltete Kindergruppen
  6. Einrichtungen der Kinderbetreuung durch Tagesmütter(väter)
  1. b) Räumlich: für die Republik Österreich, ausgenommen das Bundesland Vorarlberg
  2. c) Persönlich: alle Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen im fachlichen Geltungsbereich sowie die von diesen Arbeitgebern und Arbeitgeberinnen im räumlichen Geltungsbereich beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und Lehrlinge, sofern ihre Arbeitsverhältnisse nicht durch einen gültigen Kollektivvertrag (ausgenommen Kollektivverträge gemäß § 18 Abs. 4 ArbVG) erfasst sind.

Schlagworte

Privatkinderkrippe, Privathort, Heilbadeanstalt, Kuranstalt, Rettungsdienst, Tagesvater

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2023

Gesetzesnummer

20011527

Dokumentnummer

NOR40233102

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