§ 1 Erklärung des Kollektivvertrages für das grafische Gewerbe für Arbeiter/innen und für Angestellte zur Satzung

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2015

Satzung eines Kollektivvertrages für das grafische Gewerbe
Arbeiter/innen und Angestellte

S 2/2015/X/42/1 Geltungsbereich der Satzung

§ 1

Die Satzung gilt

  1. a) Fachlich: Für alle Sparten der grafischen Produktion (Druck und Druckformenerzeugung), die von dem in § 2 näher bezeichneten, zwischen dem Verband Druck Medientechnik und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, abgeschlossenen Kollektivvertrag erfasst sind.
  2. b) Örtlich: Für das Gebiet der Republik Österreich.
  3. c) Persönlich: Für alle Arbeitgeber/innen, die grafische Erzeugnisse regelmäßig unter Anwendung von in grafischen Unternehmungen üblichen Verfahren herstellen, sowie die von diesen Arbeitgeber/innen beschäftigten Arbeiter/innen, Lehrlingen und Angestellten, sofern ihre Arbeitsverhältnisse nicht schon durch einen gültigen Kollektivvertrag (ausgenommen Kollektivverträge gemäß § 18 Abs. 4 ArbVG) erfasst sind.

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