§ 1.
(1) Das Internationale Übereinkommen von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, BGBl. Nr. 380/1972, in der durch das Übereinkommen von 1972 über die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See geänderten Fassung (im folgenden kurz Schiffssicherheitsvertrag genannt) findet auf österreichische Seeschiffe Anwendung, soweit sie nicht gemäß Kapitel I, Regel 3, des Schiffssicherheitsvertrages ausgenommen sind.
(2) Das Übereinkommen von 1972 über die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See, BGBl. Nr. 529/1977 (im folgenden kurz Seestraßenordnung 1972 genannt), findet auf alle österreichischen Seeschiffe Anwendung.
(3) Das Internationale Freibord-Übereinkommen von 1966, BGBl. Nr. 381/1972 (im folgenden kurz Freibord-Übereinkommen genannt), findet auf österreichische Seeschiffe Anwendung, soweit sie nicht gemäß Art. 5 des Freibord-Übereinkommens ausgenommen sind.
(4) Österreichische Seeschiffe sind Seeschiffe, die nach dem Seeschiffahrtsgesetz zur Seeschiffahrt zugelassen sind.
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2026
Gesetzesnummer
10011439
Dokumentnummer
NOR12148064
alte Dokumentnummer
N9197250944J
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