Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachkraft
§ 1.
(1) Der Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachkraft ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Entsorgungs- und Recyclingfachmann bzw. Entsorgungs- und Recyclingfachfrau) zu bezeichnen.
Schlagworte
Entsorgungsfachkraft, Entsorgungsfachmann, Entsorgungsfachfrau
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2021
Gesetzesnummer
20011531
Dokumentnummer
NOR40233314
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