Tritt 1. mit 1. April 2019 für die Mitglieder der Überleitungsausschüsse nach den §§ 538v ASVG, 49 SVSG und 168c B-KUVG sowie für die Mitglieder der Verwaltungsräte nach den §§ 538x Abs. 2 und 538y Abs. 2 ASVG; 2. mit 15. April 2019 für die Mitglieder der Überleitungskonferenz nach § 538z Abs. 1 ASVG; 3. mit 1. Jänner 2020 für alle übrigen Mitglieder der Verwaltungskörper in Kraft (vgl. § 7 Abs. 1).
Gegenstand
§ 1.
Diese Verordnung regelt
- 1. die Höhe und die Auszahlung der Funktionsgebühr für Mitglieder der Verwaltungskörper der Sozialversicherungsträger sowie die Dauer des Anspruches auf diese Funktionsgebühr;
- 2. die Höhe des Sitzungsgeldes für Mitglieder der Verwaltungskörper der Sozialversicherungsträger und des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger.
Zuletzt aktualisiert am
02.04.2019
Gesetzesnummer
20010613
Dokumentnummer
NOR40213757
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