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§ 1 Entschädigungs-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2019

Tritt 1. mit 1. April 2019 für die Mitglieder der Überleitungsausschüsse nach den §§ 538v ASVG, 49 SVSG und 168c B-KUVG sowie für die Mitglieder der Verwaltungsräte nach den §§ 538x Abs. 2 und 538y Abs. 2 ASVG; 2. mit 15. April 2019 für die Mitglieder der Überleitungskonferenz nach § 538z Abs. 1 ASVG; 3. mit 1. Jänner 2020 für alle übrigen Mitglieder der Verwaltungskörper in Kraft (vgl. § 7 Abs. 1).

Gegenstand

§ 1.

Diese Verordnung regelt

  1. 1. die Höhe und die Auszahlung der Funktionsgebühr für Mitglieder der Verwaltungskörper der Sozialversicherungsträger sowie die Dauer des Anspruches auf diese Funktionsgebühr;
  2. 2. die Höhe des Sitzungsgeldes für Mitglieder der Verwaltungskörper der Sozialversicherungsträger und des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger.

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2019

Gesetzesnummer

20010613

Dokumentnummer

NOR40213757

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