Gegenstand
§ 1.
Diese Verordnung regelt
- 1. die Höhe und die Auszahlung der Funktionsgebühr für den Präsidenten/die Präsidentin der Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates und seinen/ihren Stellvertreter bzw. seine/ihre Stellvertreterin sowie die Dauer des Anspruches auf diese Funktionsgebühr;
- 2. die Höhe des Sitzungsgeldes für Mitglieder der Verwaltungskörper der Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates.
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2020
Gesetzesnummer
20011117
Dokumentnummer
NOR40222535
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