vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1 Entschädigung von Vermögensverlusten in Jugoslawien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1981

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

(1) Für Vermögenschaften, Rechte und Interessen (Vermögenswerte) österreichischer Personen ist Entschädigung zu leisten, wenn diese Vermögenswerte auf dem Gebiet der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien gemäß Art. 3 des jugoslawischen Gesetzes vom 28. April 1948 über die Abänderungen und Ergänzungen des Gesetzes über die Nationalisierung von privaten Wirtschaftsunternehmungen, Sluzbeni list Nr. 35/48, in Anspruch genommen worden sind.

(2) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf Vermögenswerte, die unter die Bestimmungen des 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 195/1962, fallen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)