§ 1 Energie-Konversionsanleihegesetz 1974

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1974

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

Soweit der Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank in dieser oder einer anderen Bezeichnung als Bezugsgröße in Bundesgesetzen oder in Verordnungen von mit Aufgaben der Bundesverwaltung betrauten Organen verwendet wird, tritt mit 1. Jänner 1999 an seine Stelle der Basiszinssatz. vgl. § 1 BGBl. I Nr. 125/1998

§ 1.

(1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für die zur Konversion der in der Anlage angeführten Energieanleihen von der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) gemeinsam mit Sondergesellschaften gemäß § 4 Abs. 4 des 2. Verstaatlichungsgesetzes, BGBl. Nr. 81/1947, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1964 begebene Anleihe namens des Bundes die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) zu übernehmen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf von der im Abs. 1 erteilten Ermächtigung nur Gebrauch machen, wenn

  1. a) der Betrag der Haftung 4000 Millionen Schilling an Kapital und 4000 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;
  2. b) die Laufzeit der Anleihe 12 Jahre nicht übersteigt und
  3. c) die prozentuelle Gesamtbelastung unter Zugrundelegung der folgenden Formel nicht mehr als das Zweieinhalbfache des im Zeitpunkt der Kreditaufnahme geltenden Zinsfußes für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (Anm.: Basiszinssatzes) (§ 48 Abs. 2 des Nationalbankgesetzes 1955, BGBl. Nr. 184, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 276/1969 und 494/1974) beträgt:

( Rückzahlungskurs abzüglich Nettoerlös )

( der Kreditoperation in Hundertsätzen )

100 x ( Zinsfuß + ----------------------------------------- )

( mittlere Laufzeit )

------------------------------------------------------------

(3) Zur Feststellung des Nettoerlöses gemäß Abs. 2 lit. c sind die Emissions- und Zuzählungsverluste, Begebungsprovisionen, Werbe- und Druckkosten (Begebungskosten) vom Bruttoerlös in Abzug zu bringen.

Soweit der Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen

Nationalbank in dieser oder einer anderen Bezeichnung als Bezugsgröße

in Bundesgesetzen oder in Verordnungen von mit Aufgaben der

Bundesverwaltung betrauten Organen verwendet wird, tritt mit

1. Jänner 1999 an seine Stelle der Basiszinssatz.

vgl. § 1 BGBl. I Nr. 125/1998

Schlagworte

§ 1357 ABGB, JGS Nr. 946/1811

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2026

Gesetzesnummer

10004190

Dokumentnummer

NOR12046061

alte Dokumentnummer

N3197418274S

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