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§ 1 Elektronische Übermittlung von Daten für Zwecke der Ermittlung der Höhe der Witwen(Witwer)pension

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.1.2010

§ 1

(1) Die Anforderung und die Übermittlung der in den §§ 459c Abs. 1 ASVG, 229d Abs. 1 GSVG und 217b Abs. 1 BSVG genannten Daten hat elektronisch im Wege des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger zu erfolgen.

(2) Hinsichtlich folgender in § 15 Abs. 4 Z 1 PG 1965 genannten Daten (Erwerbseinkommen) hat die Anforderung und die Übermittlung elektronisch unmittelbar im Wege der BRZ GmbH zu erfolgen:

  1. 1. Bruttobezüge (§25 EStG1988) und sonstige Bezüge (§67 Abs.1 bis 8 EStG1988) der Witwe (des Witwers) in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes des (der) Versicherten;
  2. 2. Bruttobezüge (§25 EStG1988) und sonstige Bezüge (§67 Abs.1 bis 8 EStG1988) des (der) Verstorbenen in den letzten vier Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt seines (ihres) Todes;
  3. 3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§22 EStG1988) und aus Gewerbebetrieb (§23 EStG1988) der Witwe (des Witwers) in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes des (der) Versicherten;
  4. 4. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§22 EStG1988) und aus Gewerbebetrieb (§23 EStG1988) des (der) Verstorbenen in den letzten vier Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt seines (ihres) Todes.

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