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§ 1 Elektronische Übermittlung von Anbringen an die Finanzstrafbehörde im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.11.2021

§ 1.

Bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 ist die Einreichung folgender Anbringen betreffend die Entrichtung von Geldstrafen und Wertersätzen, von Kosten des Strafverfahrens sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen aufgrund von im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus stehenden wirtschaftlichen Notlagen per E-Mail an den Postkorb corona@bmf.gv.at zulässig:

  1. 1. Ansuchen um Stundung oder Ratenzahlung;
  2. 2. Anregungen auf Abstandnahme von der Festsetzung von Stundungszinsen;
  3. 3. Ansuchen um Neuverteilung der Ratenbeträge im Rahmen des COVID-19-Ratenzahlungsmodells.

Schlagworte

Zwangsstrafe

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

20011128

Dokumentnummer

NOR40239937

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