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§ 1 EKZ-NPO-RLV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.1.2024

1. Abschnitt

Allgemeines Ausgestaltung der Förderung

§ 1.

Im Auftrag des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport sowie im Namen und auf Rechnung des Bundes sind an die in § 3 genannten förderbaren Organisationen durch die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH (AWS) nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Unterstützungsleistungen zu gewähren, um diese in die Lage versetzen, ihre durch Gesetz, Satzung, Stiftungsbrief, Gesellschaftsvertrag, Statut oder sonstige Rechtsgrundlage festgelegten (im Folgenden: statutengemäßen) Aufgaben weiter zu erbringen. Die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2014), BGBl. II Nr. 208/2014, sind subsidiär anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2024

Gesetzesnummer

20012502

Dokumentnummer

NOR40259572

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