Geltungsbereich
§ 1
Diese Verordnung gilt für Einstufungsprüfungen an Berufsschulen als Voraussetzung für die Aufnahme in eine höhere als die erste Stufe bei
- 1. gleichzeitiger Erlernung von zwei Lehrberufen (§ 5 Abs. 6 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969) oder
- 2. kürzerer Dauer des Lehrverhältnisses (§ 13 Abs. 1 oder 2, § 30b Abs. 5 des Berufsausbildungsgesetzes).
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