1. ABSCHNITT
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Geltungsbereich
§ 1.
(1) Diese Verordnung gilt – soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist – für Einstufungsprüfungen als Voraussetzung für die Aufnahme in die Schule gemäß § 3 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der jeweils geltenden Fassung, und für Aufnahmsprüfungen als Voraussetzung für den Übertritt in eine andere Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung oder einen anderen Schwerpunktbereich einer Schulart gemäß §§ 29 bis 31 des Schulunterrichtsgesetzes.
(2) Vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind Einstufungsprüfungen an Berufsschulen gemäß § 3 Abs. 7 des Schulunterrichtsgesetzes und Aufnahmsprüfungen in die erste Stufe einer mittleren oder einer höheren Schule.
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2023
Gesetzesnummer
10009419
Dokumentnummer
NOR40140175
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