Erster Abschnitt
Recht der Eheschließung
A. Ehefähigkeit
§ 1.
(1) Ehefähig ist, wer volljährig und entscheidungsfähig ist.
(2) Das Gericht hat eine Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, auf ihren Antrag für ehefähig zu erklären, wenn der künftige Ehegatte volljährig ist und sie für diese Ehe reif erscheint; die minderjährige Person bedarf zur Eingehung der Ehe der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Verweigert dieser die Zustimmung, so hat das Gericht sie auf Antrag der minderjährigen Person, die ihrer bedarf, zu ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen.
Schlagworte
Ehemündigkeit, Außerstreitgesetz
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2022
Gesetzesnummer
10001871
Dokumentnummer
NOR40192558
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