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§ 1 EBITDA-Ermittlungs-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.9.2021

§ 1.

Bei der Ermittlung des steuerlichen EBITDA gemäß § 12a Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG 1988) eines Wirtschaftsjahres gilt Folgendes:

  1. 1. Der Gesamtbetrag der Einkünfte vor Anwendung des § 12a KStG 1988 ist zu erhöhen um darin enthaltene
  1. a) Absetzungen für Abnutzungen im Sinne von § 7, § 8, § 13, § 16 Abs. 1 Z 8 und § 28 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988),
  2. b) Abschreibungen des Anlagevermögens auf den niedrigeren Teilwert im Sinne von § 6 Z 1 und 2 lit. a EStG 1988 sowie
  3. c) abzugsfähige Zinsaufwendungen des jeweiligen Wirtschaftsjahres.
  1. 2. Der Gesamtbetrag der Einkünfte vor Anwendung des § 12a KStG 1988 ist zu vermindern um darin enthaltene
  1. a) Zuschreibungen des Anlagevermögens im Sinne von § 6 Z 1 und Z 2 lit. a sowie Z 13 EStG 1988 sowie
  2. b) steuerpflichtige Zinserträge des jeweiligen Wirtschaftsjahres.
  1. 3. Erhöhungen gemäß Z 1 und Verminderungen gemäß Z 2 sind nur insoweit vorzunehmen, als sich diese nach den Vorschriften des EStG 1988 und des KStG 1988 bei der Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte vor Anwendung des § 12a KStG 1988 in diesem Wirtschaftsjahr steuerlich auswirken.

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2021

Gesetzesnummer

20011655

Dokumentnummer

NOR40237931

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