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§ 1 EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Gas

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.6.2024

Anwendungsbereich

§ 1.

(1) Diese Verordnung regelt die Durchführung und Abwicklung von Investitionszuschüssen für die Errichtung oder Umrüstung von Anlagen zur Erzeugung oder Aufbereitung von erneuerbarem Gas gemäß den §§ 59, 60 und 61 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2024.

(2) Die in dieser Verordnung bestimmten Investitionszuschüsse sind nur jenen Förderverträgen zugrunde zu legen, zu deren Abschluss die EAG-Förderabwicklungsstelle nach Maßgabe des EAG verpflichtet ist.

(3) Für Investitionszuschüsse, die eine Schwelle von 30 Millionen Euro pro Unternehmen und Investitionsvorhaben überschreiten, gilt diese Verordnung mit der Maßgabe, dass aufgrund von unionsrechtlichen Beihilferegelungen für die Förderung von Einzelprojekten ein gesondertes Notifikationsverfahren (Einzelnotifikation) erforderlich ist. Die formalrechtlichen Bestimmungen des Kapitels I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. Nr. L 187 vom 26.06.2014 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/1315 , ABl. Nr. L 167 vom 30.06.2023 S. 1 (AGVO) gelten entsprechend.

(4) Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2014), BGBl. II Nr. 208/2014, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 190/2018, ist subsidiär anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2024

Gesetzesnummer

20012612

Dokumentnummer

NOR40262528

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