§ 1 E-ControlG

Alte FassungIn Kraft seit 24.12.2025

Kompetenzgrundlage und Vollziehung

§ 1.

(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung sowie die Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesen Vorschriften vorgesehenen Einrichtungen besorgt werden.

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2026

Gesetzesnummer

20007046

Dokumentnummer

NOR40274256

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