§ 1
Im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur sind die Landesschulräte (der Stadtschulrat für Wien) als nachgeordnete Dienststellen gemäß § 2 Abs. 2 zweiter Satz DVG (Dienstbehörden erster Instanz) und gemäß § 2e Abs. 1 zweiter Satz VBG (Personalstellen) zuständig.
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