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§ 1 DGVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.12.2014

Geltungsbereich

§ 1

(1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 336/2014)

(2) Diese Verordnung findet Anwendung auf Druckgeräte und Baugruppen mit einem maximal zulässigen Druck (PS) von über 0,5 bar hinsichtlich der Sachgebiete

  1. 1. Werkstoffe,
  2. 2. Konstruktion und Bemessung,
  3. 3. Herstellung,
  4. 4. Prüfung und Konformitätsbewertung,
  5. 5. Bewertung und Überwachung von Herstellerbetrieben,
  6. 6. Kennzeichnung und Dokumentation;

(3) Druckgeräte und Baugruppen dürfen in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden, wenn sie den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.

(4) Durch diese Verordnung bleiben Anforderungen für die Verwendung der Druckgeräte oder Baugruppen, welche keine Änderungen dieser Druckgeräte oder Baugruppen in Bezug auf die Bestimmungen dieser Verordnung zur Folge haben, unberührt.

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