§ 1 Datenverkehr in Personenstandsangelegenheiten im Bereich des Standesamtsverbandes Feldkirch

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1986

§ 1.

Auf Antrag des Standesamtsverbandes Feldkirch wird für den Bereich dieses Standesamtsverbandes die Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung der in die Personenstandsbücher einzutragenden Daten mit der Auflage angeordnet, daß dabei die Bestimmungen des Personenstandsgesetzes und der Durchführungsbestimmungen zu diesem Gesetz, besonders über die Übermittlung von Daten aus den Personenstandsbüchern und über die Auswahl der Materialien für die Anlegung der Personenstandsbücher sowie über die Ausstellung von Abschriften aus den Personenstandsbüchern und von Personenstandsurkunden anzuwenden sind.

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2025

Gesetzesnummer

10005607

Dokumentnummer

NOR12061704

alte Dokumentnummer

N4198613393S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)