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§ 1 CRR-BV 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

1. Abschnitt

Bestimmungen zu Eigenmitteln Anrechnung von Zwischengewinnen und Gewinnen zum Jahresende

§ 1.

Zwischengewinne oder vor der endgültigen Beschlussfassung ermittelte Jahresgewinne können unter den in Art. 26 Abs. 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen zum harten Kernkapital gerechnet werden.

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2021

Gesetzesnummer

20011752

Dokumentnummer

NOR40239970

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