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§ 1 BVwG-EV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

§ 1.

Die Entschädigung des fachkundigen Laienrichters bzw. des Ersatzrichters umfasst den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der (fortgesetzten) Verhandlung oder der Sitzung eines Senates des Bundesverwaltungsgerichtes, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden.

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2022

Gesetzesnummer

20008722

Dokumentnummer

NOR40159312

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