§ 1.
Die Entschädigung des fachkundigen Laienrichters bzw. des Ersatzrichters umfasst den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der (fortgesetzten) Verhandlung oder der Sitzung eines Senates des Bundesverwaltungsgerichtes, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden.
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2022
Gesetzesnummer
20008722
Dokumentnummer
NOR40159312
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)