Lehrberuf Bürokaufmann/Bürokauffrau
§ 1.
(1) Der Lehrberuf Bürokaufmann/Bürokauffrau ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Bürokaufmann bzw. Bürokauffrau) zu bezeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2020
Gesetzesnummer
20011046
Dokumentnummer
NOR40221132
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