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§ 1 BSpkV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.2023

Höchstbetrag der von einem Bausparer erlangbaren Bauspardarlehen

§ 1.

(1) Die Summe der von einem Bausparer erlangbaren Bauspardarlehen darf einschließlich noch aushaftender Bauspardarlehen insgesamt 260 000 Euro nicht übersteigen.

(2) Ausgenommen von der Beschränkung gemäß Abs. 1 sind Bauspardarlehen aus Großbausparverträgen, Bauspardarlehen bis zu deren Aufteilung auf Wohnungen im Wohnungseigentum sowie Bauspardarlehen für Großbauvorhaben, an denen kein Wohnungseigentum begründet wird.

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2023

Gesetzesnummer

20006506

Dokumentnummer

NOR40254936

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