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§ 1 BPGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2012

1. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen Zweck des Pflegegeldes

§ 1.

Das Pflegegeld hat den Zweck, in Form eines Beitrages pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, um pflegebedürftigen Personen soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

10008859

Dokumentnummer

NOR40130104

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